BDIH, COSMOS, Greenwashing — Naturkosmetik im EU-Rechtsrahmen
Wo sich Siegel-Logik, Tierversuchsverbot und das neue EU-Greenwashing-Gesetz seit 2024 berühren.
Naturkosmetik ist in Deutschland kein gesetzlich geschützter Begriff. Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, die seit dem 11. Juli 2013 als EU-weit unmittelbar geltendes Recht den nationalen Kosmetikrichtlinien folgte, kennt die Kategorie nicht. Was Naturkosmetik sei, definieren stattdessen die privatrechtlichen Standards der Branche — allen voran der BDIH-Standard des Bundesverbands der Industrie- und Handelsunternehmen für Arzneimittel, Reformwaren, Nahrungsergänzungsmittel und kosmetische Mittel, eingeführt 2001, und der gesamteuropäische COSMOS-Standard, der 2010 aus dem Zusammenschluss von BDIH (Deutschland), Ecocert (Frankreich), Soil Association (Großbritannien), ICEA (Italien) und Cosmebio (Frankreich) entstand.
Die EU-Kosmetikverordnung als Basislayer
Die Verordnung 1223/2009 regelt das gesamte Spektrum kosmetischer Mittel — von der Lippenpflege bis zur Gesichtscreme — und verlangt für jedes verkehrsfähige Produkt eine Sicherheitsbewertung durch eine qualifizierte Person, eine Produktinformationsdatei (PIF) und die Registrierung im Cosmetic Products Notification Portal (CPNP). Die INCI-Pflicht (International Nomenclature of Cosmetic Ingredients) zur Inhaltsstoff-Deklaration ist Artikel 19 der Verordnung; sie verlangt die Auflistung aller Bestandteile in absteigender Konzentration oberhalb von einem Prozent.
Anhang II der Verordnung listet rund 1.700 verbotene Stoffe — von Arsen bis Zink-Acetat-Komplexen. Anhang III enthält Stoffe mit Beschränkungen, Anhang IV die zugelassenen Farbstoffe, Anhang V die zugelassenen Konservierungsmittel und Anhang VI die zugelassenen UV-Filter.
Die EU-Kosmetikverordnung gilt für konventionelle wie für Naturkosmetik gleichermaßen. Der Naturkosmetik-Anspruch ist ein freiwilliger Add-on-Standard oberhalb dieser Pflichtebene.
Das Tierversuchsverbot — vollständig seit März 2013
Ein zentraler Meilenstein der EU-Kosmetikregulierung war das vollständige Inkrafttreten des Tierversuchsverbots am 11. März 2013. Seitdem dürfen in der EU keine kosmetischen Mittel mehr in Verkehr gebracht werden, deren Endprodukte oder Bestandteile zum Zweck der Erfüllung der Anforderungen der Kosmetikverordnung an Tieren getestet wurden. Das Verbot umfasst auch Inhaltsstoffe, die außerhalb der EU an Tieren getestet wurden, sofern der Test der Erfüllung kosmetischer Sicherheitsanforderungen diente.
Komplexer wird die Lage seit 2020, als die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) in mehreren Fällen verlangte, dass Inhaltsstoffe nach der REACH-Verordnung (EG 1907/2006) für die Bewertung der Arbeiter:innen-Sicherheit erneut an Tieren getestet werden. Diese Anforderung steht im Konflikt mit dem kosmetischen Tierversuchsverbot — eine rechtliche Spannung, die durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Sache T-655/20 (Symrise, 2024) zugunsten der ECHA-Position vorläufig entschieden wurde, mit dem Hinweis auf eine notwendige Weiterentwicklung des Rechtsrahmens.
BDIH-Standard und COSMOS
BDIH-Richtlinie: Der seit 2001 etablierte BDIH-Standard verlangt unter anderem den Einsatz pflanzlicher Rohstoffe aus kontrolliert biologischem Anbau, verbietet eine Liste konventioneller Stoffe (synthetische Farbstoffe, Silikone, Paraffine, PEGs, synthetische Duftstoffe), erlaubt eine eingeschränkte Liste milder Konservierungsstoffe (Benzoesäure, Salicylsäure, Sorbinsäure, deren Salze und Benzylalkohol) und schließt ionisierende Bestrahlung der Endprodukte aus.
COSMOS-Standard: Der 2010 vereinheitlichte COSMOS-Standard kennt zwei Stufen — COSMOS Organic (mit Mindestanteil an Bio-Rohstoffen) und COSMOS Natural (ohne Bio-Mindestanteil). Beide Stufen verlangen einen Mindestanteil natürlicher Inhaltsstoffe von rund 95 Prozent, einen verbotsbasierten Negativkatalog synthetischer Stoffe und eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle. Im DACH-Raum sind das überwiegend Ecocert, IMO/Control Union und LACON.
NATRUE: Ein dritter, in Brüssel ansässiger Verband, gegründet 2007, der einen vergleichbaren Standard mit drei Stufen (Naturkosmetik, Naturkosmetik mit Bio-Anteil, Bio-Kosmetik) betreibt. Im Unterschied zu COSMOS legt NATRUE einen stärkeren Fokus auf die chemische Klassifizierung der Inhaltsstoffe in „naturidentisch”, „naturbelassen” und „naturnah”.
Greenwashing und die EU-Richtlinie 2024/825
Die EU-Greenwashing-Richtlinie 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher:innen für den ökologischen Wandel wurde am 28. Februar 2024 vom Europäischen Parlament verabschiedet und ist seit dem 26. März 2024 in Kraft. Sie ändert die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken und führt eine erweiterte Negativliste irreführender Praktiken ein. Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis März 2026 in nationales Recht umsetzen.
Für die Kosmetikbranche relevant sind insbesondere drei Verbote:
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Allgemeine Umweltaussagen ohne Belege: Begriffe wie „umweltfreundlich”, „grün”, „natürlich”, „bio” oder „nachhaltig” dürfen nicht ohne nachweisbaren wissenschaftlichen Hintergrund verwendet werden.
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Nachhaltigkeits-Siegel ohne Zertifizierung: Eigene Marken-Siegel ohne externes Zertifizierungssystem oder ohne staatliche Anerkennung sind unzulässig.
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Aussagen über CO₂-Kompensation: Behauptungen wie „klimaneutral” auf Basis bloßer Kompensationszahlungen werden eingeschränkt.
Die ergänzende Green-Claims-Richtlinie befindet sich seit 2023 im Trilog-Verfahren und wird voraussichtlich ab 2027 konkrete Beweisanforderungen für ökologische Aussagen vorschreiben.
INCI-Hinweise für Konsument:innen
Wer Naturkosmetik-Siegel nicht erkennt, kann die INCI-Liste als Indikator nutzen. Drei Marker:
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Pflanzliche Inhaltsstoffe stehen in der INCI mit ihrem lateinisch-botanischen Namen, gefolgt vom englischen Pflanzenteil — etwa Olea Europaea Fruit Oil (Olivenöl), Butyrospermum Parkii Butter (Sheabutter), Calendula Officinalis Flower Extract. Bio-Rohstoffe sind in der INCI nicht gesondert markiert; nur die Zertifizierungssiegel auf der Vorderseite weisen darauf hin.
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Synthetik-Marker: Stoffe mit „PEG-” (Polyethylenglycol), „-siloxane” oder „dimethicone” (Silikone), „paraffinum liquidum” (Mineralöl), „parfum” (synthetische Duftstoffmischung ohne weitere Spezifikation) — diese Stoffe sind in BDIH-, COSMOS- und NATRUE-Standards nicht erlaubt.
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Konservierungsmittel: Naturkosmetik beschränkt sich auf eine schmale Auswahl mild wirkender Konservierer; Phenoxyethanol, Methylparaben oder MIT (Methylisothiazolinon) deuten auf konventionelle Formulierungen hin.
Die Pflicht zur Reproduzierbarkeit
Ein zentraler Punkt der EU-Greenwashing-Richtlinie betrifft die Reproduzierbarkeit von Umweltaussagen. Hersteller müssen für jede ökologische Behauptung eine wissenschaftliche Begründung vorlegen können — die nicht nur intern, sondern auf Anfrage von Marktüberwachungsbehörden und Konsument:innenschutzorganisationen einsehbar sein muss. Aussagen wie „90 % der Inhaltsstoffe natürlichen Ursprungs” werden dadurch nicht verboten, müssen jedoch nachvollziehbar belegt werden, etwa durch die Inhaltsstoff-Berechnung nach ISO 16128, dem internationalen Standard zur Definition von natürlichen und biologischen Inhaltsstoffen.
ISO 16128 ist allerdings selbst nicht unumstritten: Der Standard erlaubt Berechnungsmethoden, die manche Branchenkritiker:innen als zu großzügig einstufen, weil sie Wasser zur natürlichen Inhaltsstoff-Quote zählen und Derivate aus pflanzlichen Quellen unabhängig von ihrem Verarbeitungsgrad als natürlich klassifizieren.
Konsument:innen können ISO-16128-basierte Angaben nicht mit BDIH- oder COSMOS-Zertifizierungen gleichsetzen — die ISO-Norm ist ein industrieller Berechnungsstandard, kein Zertifizierungssystem.
Was bleibt
Der rechtliche Rahmen der Naturkosmetik ist mehrschichtig: Die EU-Kosmetikverordnung 1223/2009 definiert die Pflichtebene, das Tierversuchsverbot seit März 2013 ist ihr ethisches Fundament, die privatrechtlichen Standards BDIH, COSMOS und NATRUE markieren die freiwillige Oberkategorie, und die Greenwashing-Richtlinie 2024/825 zieht seit März 2024 eine neue Grenze gegen unbelegte Umweltaussagen.
Für Konsument:innen bedeutet das: Wer Naturkosmetik kaufen will, schaue auf zertifizierte Siegel — und nicht nur auf das Wort „natürlich” auf der Vorderseite der Packung. Die Lücke zwischen privatrechtlicher Zertifizierung und marketinggetriebener Aussage wird durch die neue EU-Richtlinie kleiner, aber nicht geschlossen.
Konservierung als ungelöste Herausforderung
Eine der häufigsten technischen Schwierigkeiten der Naturkosmetik liegt in der mikrobiologischen Stabilität. Konventionelle Konservierungsmittel — Parabene (Methylparaben, Ethylparaben), Phenoxyethanol, Methylisothiazolinon, DMDM-Hydantoin und ähnliche Formaldehyd-Abspalter — sind in Naturkosmetik-Standards entweder vollständig verboten oder stark eingeschränkt.
Die Naturkosmetik-Konservierung beschränkt sich überwiegend auf eine schmale Auswahl:
- Benzoesäure und Natriumbenzoat (INCI: Benzoic Acid, Sodium Benzoate)
- Sorbinsäure und Kaliumsorbat (Sorbic Acid, Potassium Sorbate)
- Salicylsäure und ihre Salze (Salicylic Acid)
- Dehydroessigsäure (Dehydroacetic Acid)
- Benzylalkohol (Benzyl Alcohol)
Diese Stoffe wirken vor allem in saurem Milieu (pH unter 5,5), was die Formulierungsmöglichkeiten einschränkt. Ergänzend kommen häufig ätherische Öle mit konservierender Nebenwirkung (Teebaumöl, Rosmarinextrakt CO2), Glycerin in höheren Konzentrationen oder Alkohol (Ethanol) als alternative Konservierungsstrategien zum Einsatz.
Die Folge: Naturkosmetik-Produkte haben oft eine kürzere PAO-Haltbarkeit nach Anbruch als konventionelle Pendants, und sie reagieren empfindlicher auf Wärme und Lichteinwirkung. Konsument:innen sollten Naturkosmetik kühl und dunkel lagern, Tiegelware mit Spatel statt mit den Fingern entnehmen und Reste am Tiegelrand regelmäßig entfernen.
Vegane Kosmetik vs. Naturkosmetik
Ein häufiges Missverständnis: Naturkosmetik und vegane Kosmetik sind nicht deckungsgleich. Naturkosmetik-Standards (BDIH, COSMOS, NATRUE) erlauben tierische Inhaltsstoffe, sofern sie vom lebenden Tier stammen — also Bienenwachs, Honig, Lanolin, Milchprodukte, Seidenpeptide. Vegane Kosmetik schließt diese aus, kann aber synthetische Stoffe enthalten, die in der Naturkosmetik verboten sind.
Die Schnittmenge — vegane Naturkosmetik — ist eine eigene Subkategorie und in vielen Fällen über zusätzliche Siegel ausgewiesen: V-Label (Europäische Vegetarier-Union), Vegan Society (UK), PETA Cruelty-Free and Vegan oder das Veganblume-Logo. Diese Siegel beziehen sich ausschließlich auf die tierischen Inhaltsstoffe, nicht auf die Naturkosmetik-Qualität der übrigen Formulierung.
Mikroplastik: ein Regulierungsschritt seit 2023
Eine im engeren Sinn umweltregulatorische Entwicklung, die die Kosmetikbranche tief greift, ist das EU-Mikroplastik-Verbot. Die Verordnung (EU) 2023/2055, eine Änderung der REACH-Verordnung 1907/2006, ist am 17. Oktober 2023 in Kraft getreten und verbietet das absichtliche Inverkehrbringen synthetischer Polymermikropartikel in Verbraucherprodukten. Für Kosmetika gelten gestaffelte Übergangsfristen:
- Seit 17. Oktober 2023: Verbot von losen Glitzern und Mikrokügelchen in Rinse-off-Produkten (Peelings, Duschgele).
- Bis 17. Oktober 2027: Verbot in Rinse-off-Make-up-Produkten.
- Bis 17. Oktober 2029: Verbot in Leave-on-Produkten (Cremes, Lotionen).
- Bis 17. Oktober 2035: Verbot in Lippenstiften, Nagellacken und Make-up.
Die Verordnung trifft konventionelle Kosmetik weit stärker als Naturkosmetik, da BDIH, COSMOS und NATRUE Mikroplastik bereits seit über zehn Jahren ausschließen. Konsument:innen, die Mikroplastik unabhängig vom Naturkosmetik-Status meiden möchten, erkennen es in der INCI-Liste an Namen wie Polyethylene, Polypropylene, Polyurethane, Polyquaternium- (bestimmte Nummern), Acrylates Crosspolymer und Nylon-12.
Marktdynamik im DACH-Raum
Die Naturkosmetik-Branche im DACH-Raum ist zweigeteilt. Auf der einen Seite die etablierten Marken — Weleda (gegründet 1921 in Arlesheim, Schweiz), Dr. Hauschka (gegründet 1935 in Eckwälden), Lavera (gegründet 1987 in Wennigsen), Logona, Sante. Sie bedienen den Reformhaus-Kanal, den naturkosmetikspezifischen Fachhandel sowie Drogerien.
Auf der anderen Seite die Drogerie-Eigenmarken: Alverde von dm (eingeführt 1989) und Alterra von Rossmann (eingeführt 1993, in der heutigen Naturkosmetik-Ausrichtung seit etwa 2010). Beide Eigenmarken sind BDIH-zertifiziert und haben die Naturkosmetik aus dem Reformhaus in den Massenmarkt getragen. Die Preise liegen typischerweise bei 30 bis 50 Prozent der Premium-Marken, die Formulierungen unterscheiden sich in Rohstoffqualität und Wirkstoffdichte.
Ein dritter Strang sind die internationalen Marken mit Naturkosmetik-Linien: Kiehl’s (USA), Aesop (Australien), Tata Harper (USA) sowie die wachsende Zahl koreanischer Marken wie Hanyul oder Whamisa. Sie bedienen den Premium-Drogerie- und Parfümerie-Kanal und arbeiten teils mit eigenen, nicht standardisierten Naturkosmetik-Definitionen — ein Punkt, der unter der neuen Greenwashing-Richtlinie zunehmend kritisch geprüft werde.
Eine kurze Geschichte des deutschen Naturkosmetik-Markts
Der deutsche Naturkosmetik-Markt geht auf zwei Wurzeln zurück: die anthroposophische Tradition mit Weleda und Dr. Hauschka aus den 1920er und 1930er Jahren, und die ökologische Bewegung der 1980er Jahre mit Marken wie Logona (1978) und Lavera (1987). Die BDIH-Richtlinie von 2001 war der Versuch, die in den 1990er Jahren rasch wachsende Branche durch einen gemeinsamen Standard vor irreführenden Anbietern zu schützen.
Mit COSMOS 2010 wurde die deutsche BDIH-Logik europäisiert. Mit der EU-Greenwashing-Richtlinie 2024 erhält der gemeinsame Standard erstmals ein klares rechtliches Gegenüber, das Marketing-Aussagen außerhalb zertifizierter Standards justiziabel macht. Die Geschichte der Naturkosmetik ist damit auch eine Geschichte der Verschiebung von Selbstverpflichtung zu rechtlicher Verbindlichkeit — eine Verschiebung, die zugunsten der Konsument:innen wirkt, aber von den Herstellern dokumentationsseitig erheblich mehr Aufwand verlangt.